AGB

I. Allgemeines  

1. Geltungsbereich  

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Schallfeld Veranstaltungstechnik (nachfolgend SF VT genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), welche die Anmietung oder den Kauf von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen (Serviceleistungen) von SF VT zum Gegenstand haben.

1.2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

Auf Anfrage eines Kunden übersendet SF VT ein freibleibendes und unverbindliches Angebot. Die darauffolgende Auftragserteilung des Kunden ist ein bindendes Angebot. SF VT kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen. Falls die Leistung kurzfristig erbracht werden soll, kann SF VT auch mündlich oder durch Ausführung der Leistung annehmen.

 

3. Preise  

3.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EUR und – sofern nicht anders angegeben – netto zzgl. der jeweils gültigen USt. Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich inklusive der jeweils gültigen USt.

3.2. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von SF VT genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich SF VT an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.

3.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für den Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.

3.5. Eine Skontogewährung erfolgt nur nach Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und ohne Personalkosten.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichend vereinbart, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn bzw. bei Lieferung fällig (Nachnahme, Vorkasse). SF VT ist zur Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

4.2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

4.3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SF VT berechtigt, den Kunden kostenpflichtig zu mahnen (4,00 Euro je Mahnung) und – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden – Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten zu fordern. Falls SF VT ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist SF VT berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

5. Datenspeicherung

5.1. Der Kunde stimmt der Speicherung relevanter Daten durch SF VT zu. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

 

II. Vermietung und Service  

1. Leistungsgegenstand

1.1. SF VT überlässt dem Kunden gegen das vereinbarte Entgelt die in der Auftragsbestätigung im Einzelnen aufgeführten Geräte und Teile zur Nutzung (Miete).

1.2. Sofern dies gesondert vereinbart ist, übernimmt SF VT zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal gegen Entgelt. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist SF VT berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

1.3. SF VT behält sich vor, die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzten.

 

2. Mietpreise/Kaution

2.1. Die Mietpreise werden grundsätzlich je Einsatztag berechnet. Bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsache ist SF VT – unbeschadet seiner weiteren Rechte aus Verzug – berechtigt, den Mietpreis entsprechend dem für den Mietzeitraum veranschlagten Tagessatz für jeden angefangenen weiteren Tag nach zu berechnen.

2.2. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.

 

3. Mietzeit

3.1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von SF VT (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SF VT (Mietende); auch wenn der Transport durch SF VT erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von SF VT angeliefert und zurückgegeben / von SF VT abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

 

4. Stornierung durch den Kunden

4.1. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung).

4.2. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4.3. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig. Folgende Abstandsgebühren werden berechnet:
– 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 90 Tage vor Mietbeginn storniert wird
– 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 60 Tage vor Mietbeginn storniert wird
– 70% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 45 Tage vor Mietbeginn storniert wird
– 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 20 Tage vor Mietbeginn storniert wird
– 90% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird
– 100% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 1 Tag vor Mietbeginn storniert wird

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei SF VT maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich Vergütungen und Vergütungsanteile für Serviceleistungen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass SF VT ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

 

5. Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

5.1. SF VT verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von SF VT in 53359 Rheinbach, Wolbersacker 12 in einem zu vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 10:00 bis 17:30 Uhr) oder nach Absprache erfolgen.

5.2. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden auf dem von SF VT gewählten Versandweg, es sei denn, der Kunde schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen SF VT unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von SF VT nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

5.4. Liegt ein nach Ziff. 5.3. angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist SF VT nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist SF VT zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Kunden an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

5.5. Werden Geräte, hinsichtlich derer SF VT die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Kunde dennoch ohne Fachpersonal von SF VT angemietet, haftet SF VT für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich sind.

5.6. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Kunden entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Kunde SF VT unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

 

6. Pflichten und Haftung des Kunden während der Mietzeit

6.1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet SF VT für jegliche von ihm zu vertretende Verschlechterung der Mietsache, die nicht auf Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

6.2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

6.3. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.

6.4. Der Kunde haftet für alle Schäden (z. B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u. a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Kunde.

6.5. Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Kunde ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.

6.6. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von SF VT zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von SF VT ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er SF VT von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit SF VT Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

6.7. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B.: Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc.) rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SF VT erfolgt, hat der Kunde SF VT vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt SF VT keine Gewähr.

 

7. Versicherung

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist SF VT auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt SF VT die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

 

8. Rechte Dritter

8.1. Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, SF VT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

9. Schadensersatz

9.1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von SF VT beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von SF VT ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und freien Mitarbeiter von SF VT.

 

10. Serviceleistungen

Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z. B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:

10.1. Für den Einsatz von Technikern werden in den Angeboten von SF VT Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Sofern der Zeitaufwand des Technikers über dem kalkulierten Wert liegt (z. B. Durchfahrts- und Anlieferungsschwierigkeiten, fehlende Parkplätze), wird der Mehraufwand nachberechnet, der Minderaufwand dem Kunden gutgeschrieben.

10.2. Die Verpflegung des Personals ist durch den Kunden sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe der im jeweiligen Land gültigen Verpflegungsmehraufwandspauschale für 24 Stunden pro Person und Tag berechnet. In Deutschland beträgt diese 28,00 €.

10.3. Tagessätze verstehen sich für einen Zeitraum von bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags von 20% veranschlagt.

10.4. Der Kunde hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal von SF VT übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.

10.5. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung über die SF VT zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Kunden durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Kunde.

10.6. Der Kunde stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.

10.7. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.

10.8. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 150km vom Bürostandort von SF VT (Stotzheimer Straße 89, 53881) sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).

 

11. Kündigung des Vertrages

11.1. Unbeschadet der in Ziff. 4. getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von SF VT zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.

11.2. SF VT ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

11.3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in Ziff. 6.2. gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt SF VT zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

11.4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Kunden vereinbart haben, kann SF VT den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Kunde bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

 

12. Rückgabe der Mietgegenstände

12.1. Die Rückgabe findet im Lager von SF VT (s.o. Ziff.5.1.) statt und kann nur während der Rückgabezeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 17:30 Uhr) oder nach Absprache erfolgen.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. SF VT behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des mangelfreien Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

12.3. Für die verspätete Rückgabe gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 546 a BGB.

 

13. Langfristig vermietete Gegenstände

13.1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

13.2. Der Kunde ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

13.3. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Prüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. SF VT erteilt auf Anfrage des Kunde Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

13.4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist SF VT ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

13.5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Kunde die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

 

14. Verbrauchsmaterial, Handelsware

14.1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von SF VT, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Kunden, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

14.2. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Kunden/Käufers.

14.3. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Kunden ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn das vermutlich defekte Leuchtmittel der Firma SF VT zurück geliefert wird. Die Firma SF VT wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.

 

III. Verkauf von Gegenständen

1. Preise  

1.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EUR und – sofern nicht anders angegeben – netto zzgl. der jeweils gültigen USt. Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich inklusive der jeweils gültigen USt.

1.2. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

1.3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.

1.4. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

 

IV. Schlussbestimmungen

1. Vertragssprache   

1.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SF VT und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

 

2. Gerichtsstand

2.1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Euskirchen.

 

3. Wirksamkeit der Bestimmungen

3.1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

 

4. Nebenabreden

4.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

5. Vorbehalt

5.1. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

 

6. Inkrafttreten und Gültigkeit

6.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SF VT treten zum 01.10.2023 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SF VT bis zu ihrem Widerruf.